Die angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte wurden nach den gesetzlichen Messverfahren (VO(EG)715/2007 oder (VO(EG)595/2009 in der gegenwärtig geltenden Fassung) im Rahmen der Typengenehmigung des Fahrzeugs auf Basis des WLTP oder HDV-Prüfverfahrens erhoben. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Der Verbrauch, die Reichweite und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs/Stroms durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten, Fahrstrecke und anderen nicht technischen Faktoren beeinflusst. Abweichende Verbrauchswerte, CO2-Emissionen und Reichweiten können sich durch Mehrausstattungen und Zubehör (z. B. Reifen, Anhängerkupplung, Dachträger etc.) sowie Fahrstil, Geschwindigkeit, Einsatz von Komfort-/Nebenverbrauchern, Außentemperatur, Anzahl Mitfahrer, Zuladung, Auswahl Fahrprofil, Topografie uvm. ergeben. Diese Faktoren beeinflussen relevante Fahrzeugparameter wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik. Fahrzeuge, die nach dem Heavy-Duty-Verfahren (VO 595/2009) typisiert wurden, weisen teilweise keine CO2, Reichweiten und Verbrauchswerte (keine oder nicht in g/km; l/100 km; km; Wh/km) auf. Für E-Fahrzeuge, die nach dem Heavy-Duty-Verfahren (VO 595/2009) typisiert wurden, werden hier ergänzend WLTP-Angaben - ermittelt gemäß der VO (EG) 715/2007 iVm VO 2017/1151- ausgewiesen. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie der Sachbezug usw. berechnen sich nach CO2-Emissionen in g/km. (ggf. Ersatzberechnung, wenn keine CO2-Emissionen in g/km vorliegen). Nähere Informationen finden Sie auf https://www.vw-nutzfahrzeuge.at/wltp oder erhalten Sie bei einem autorisierten Händlerbetrieb.
NoVA-Regelung ab 01.01.2024:
Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
- Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 97 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Für Klein-LKW (Klasse N1) bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
- Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 150 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 208 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 208 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Neu ab 01.01.2025:
Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
- Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 94 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Für Klein-LKW (Klasse N1) bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
- Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 147 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 208 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 208 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
NoVA-Übergangsregelung 2024/2025
- Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2024 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April 2025 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Rechtslage angewendet werden.
Seit 2016 hängt die Höhe des Sachbezugs von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab. Der CO2-Grenzwert, der die Höhe des Sachbezugs bestimmt, wird jährlich gesenkt. Ab 1.1.2025 gilt der neue CO2-Emissions-Grenzwert von 126 g/km (2024: 129 g/km).
Die auf einigen Abbildungen gezeigten Fahrzeuge und Ausstattungen können in einzelnen Details vom Angebot des Modells abweichen. Für weitere Informationen können Sie Ihren nächsten » Volkswagen Partner besuchen.