Verbrauchs- und CO2-Angaben in Prospekten und Werbung beziehen sich immer auf die nach den vorgeschriebenen Messverfahren (VO (EG) 715/2007 in der gegenwärtig geltenden Fassung) im Rahmen der Typengenehmigung des Fahrzeugs auf Basis des WLTP Prüfverfahrens ermittelten Werte. Nähere Informationen finden Sie auf www.vw-nutzfahrzeuge.at/wltp oder erhalten Sie bei einem autorisierten Händlerbetrieb.
Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Bei den Angaben zu den CO2- und Verbrauchswerten handelt es sich um Werte, die im Rahmen der Vorabdatenkonfiguration für das Kraftfahrzeug berechnet wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es im Zuge des Produktionsprozesses zu Abweichungen dieser CO2- und Verbrauchswerte kommt und daher die im Rahmen der Vorabdatenkonfiguration errechneten CO2- und Verbrauchswerte nicht den CO2- und Verbrauchswerten des ausgelieferten Kraftfahrzeugs entsprechen. Derartige Änderungen der CO2- und Verbrauchswerte sind für die Berechnung der NoVA relevant. Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten, Fahrstrecke und anderen nicht technischen Faktoren beeinflusst. Insbesondere können sich durch Mehrausstattungen und Zubehör (z.B. breitere Reifen, Klimaanlage, Dachgepäcksträger etc.) relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und sich dadurch abweichende Verbrauchswerte und CO2-Emissionen ergeben.
NoVA-Regelung ab 01.07.2021:
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Für PKW bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert
(kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2
Wert wird der Abzugsbetrag in Höhe von 112 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf
dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
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Der Höchststeuersatz beträgt ab 1. Juli 2021 50 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 200 g/km
(Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 200 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 50
Euro (Malusbetrag) je Gramm CO2/km.
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Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner
Steuergutschrift führen.
Neu ab 01. Januar 2022:
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Der CO2- Abzugsbetrag (aktuell 112 Gramm) soll jährlich um 5 g/km abgesenkt werden.
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Der Höchststeuersatz soll jährlich um 10 Prozentpunkte angehoben werden auf 80 Prozent bis 2024.
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Der Malus-Grenzwert (aktuell 200g/km) soll jährlich bis einschließlich 2024 um 15 g/km sinken.
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Der Malusbetrag (aktuell 50 Euro) soll jährlich bis einschließlich 2024 um 10 Euro steigen.
Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres
abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April des
Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.
Seit 2016 hängt die Höhe des Sachbezugs von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab. Der CO2-Grenzwert, der die Höhe des Sachbezugs bestimmt, wird jährlich gesenkt. Ab 1.1.2022 gilt der neue CO2-Emissions-Grenzwert von 135 g/km (2021 138g/km).